Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Digital Business Hub der we.CONECT Global Leaders GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Teilnahmebedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von we.CONECT Global Leaders GmbH, Sonnenallee 221, 12059 Berlin („wir“) mit unserem Vertragspartner (“Sie”), der an unseren anmeldepflichtigen Services teilnimmt und unsere Produkte in Anspruch nimmt.

(2) Im Rahmen dieser AGB gelten folgende Begrifflichkeiten:

  • „Teilnahmeberechtigung“ – ist die Berechtigung, an unseren anmeldepflichtigen Services teilnehmen zu können
  • „Käufer“ – ist die Person, die nicht für sich, sondern für den Teilnehmer die Teilnahmeberechtigung beschafft.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.

(2) Durch die Übermittlung Ihrer Teilnahmeerklärung auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail, über unser Booking-System auf unserer Webseite oder durch mündliche Absprache geben Sie ein verbindliches Angebot für den Vertragsschluss ab.

(3) Ein Vertrag mit der we.CONECT Global Leaders GmbH kommt zustande, wenn wir Ihr Angebot annehmen.

(4) Der Käufer des anmeldepflichtigen Services, der nicht selbst Teilnehmer ist (der also nicht die Teilnahmeberechtigung ausschließlich für sich selbst erwirbt oder bestellt), steht dafür ein, dass der Teilnehmer, der von ihm die Teilnahmeberechtigung erhält, Kenntnis von diesen AGB erhält und sie akzeptiert. Teilnehmer kann nur die Person sein, die namentlich auf der Teilnahmeberechtigung genannt ist. Die Übertragbarkeit der Teilnahmeberechtigung vom Teilnehmer als Vertragspartner auf eine andere Person ergibt sich aus § 5.

 

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Wir können einzelne Bestandteile die anmeldepflichtigen Services ändern, wenn dies erforderlich ist und damit nicht wesentliche Teile des verändert werden.

(2) Wir können einzelne Referenten und Sprecher durch andere vergleichbare Referenten und Sprecher ersetzen, soweit dies dem Teilnehmer des anmeldepflichtigen Services zumutbar ist und der Zweck des anmeldepflichtigen Services sowie dessen Inhalte nicht wesentlich verändert werden.

(3) Wir sind berechtigt, Ihnen über die von Ihnen angegebenen Kommunikationsmittel Informationen zum anmeldepflichtigen Service zukommen zu lassen.

 

§ 4 Gebühren für kostenpflichtige Services

(1) Soweit eine Gebühr für den anmeldepflichtigen Service erhoben wird, ergibt sie sich aus unseren Preisangaben oder Angeboten auf der jeweiligen Service-Webseite.

(2) Alle Abrechnungen erfolgen in Euro. Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Ihren Lasten.

(3) Sämtliche Zahlungen, soweit Gebühren oder andere Kosten erhoben werden, sind ab Buchungsdatum in einem Zeitraum von 10 Werktagen sofort nach Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug fällig und zu zahlen, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.

(4) Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

(5) Werden einzelne Leistungen durch Sie ohne unser Verschulden nicht in Anspruch genommen, so werden die vereinbarten Gebühren sowie etwa zusätzliche weitere vereinbarte Gebühren und Kosten (z.B. Tagungspauschalen) dennoch fällig, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird.

 

§ 5 Teilnahmeberechtigungen, Rücknahme / Umtausch

(1) Die Tickets sind personalisiert. Teilnahmeberechtigt ist nur diejenige Person, deren Namen auf/in dem Ticket wiedergegeben ist.

(2) Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Teilnahmeberechtigungen ist nicht möglich.

 

§ 6 Allgemeine Teilnahmebedingungen

(1) Allgemeine Verbote:

Es ist Ihnen verboten,

  • den Veranstaltungsablauf / Ablauf des anmeldepflichtigen Services zu stören
  • strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
  • Werbung jeglicher Art zu betreiben sofern dies von Mitarbeitern des Digital Business Hub nicht zuvor ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
  • die Teilnahme am anmeldepflichtigen Service zur politischen, religiösen oder anstößigen Meinungsäußerung zu nutzen oder dazu anzustiften,

Bei Verstoß können wir Sie aus dem anmeldepflichtigen Service verweisen. In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und sonstigen Kosten. Unser Recht, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

§ 7 Urheberrechte

(1) Die Ihnen ausgehändigten Dateien (Präsentationen, Handouts, etc.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht haben sollten. Sie dürfen die Unterlagen und Dateien nur für den Privatgebrauch und im Rahmen der Erlaubnisse des Urheberrechtsgesetzes verwerten.

(2) Foto-, Video- und Tonaufnahmen während des anmeldepflichtigen Service durch Sie sind in angemessenen Umfang gestattet.

 

§ 8 Kündigung des Vertrages durch uns

Wir können den Vertrag kündigen bzw. Ihnen den Zutritt kostenpflichten Service verweigern, wenn die vereinbarte Gebühr oder sonstige fällige Fremd- und Drittkosten nicht oder nicht vollständig spätestens vor Beginn der Veranstaltung bezahlt sind. Wir behalten umgekehrt aber den Anspruch auf Zahlung der Gebühren und Kosten.

 

§ 9 Höhere Gewalt

(1) Im Falle, dass höherer Gewalt, zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder des kostenpflichten Service oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, können wir von Ihnen die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen anteilig verlangen, soweit es sich bei Ihnen um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, höchstens aber 5 % der Gebühren. Dies gilt auch, wenn einer unserer Leistungsträger bzw. Dienstleister (z.B. die Veranstaltungsstätte) aufgrund Höherer Gewalt seine Leistungen uns gegenüber nicht erbringen kann. Schadenersatzansprüche gegen uns bestehen nicht.

(2) Behördliche, polizeiliche oder gerichtliche Einstellungs- oder Abbruchverfügungen entsprechen der Höheren Gewalt aus Absatz 1, soweit nicht wir diese Verfügung schuldhaft verursacht haben.

(3) Es gilt als vereinbart, dass als Höhere Gewalt im Sinne des Absatz 1 auch die Empfehlung von staatlicher Seite (Bund, Land, Ministerien, Behörden) gilt, die Veranstaltung nicht durchzuführen (z.B. aufgrund einer pandemieartigen Ausbreitung eines Virus oder einer Terrorwarnung).

(4) Es gilt als vereinbart, dass Höhere Gewalt auch gegeben ist, wenn uns die Durchführung des kostenpflichten Service aufgrund erhöhter Auflagen der Behörden, soweit wir diese nicht zu vertreten haben, wirtschaftlich unzumutbar ist. In diesem Fall können wir uns gemäß Absatz 1 auf Höhere Gewalt berufen, haben aber keinen anteiligen Anspruch gegen den Teilnehmer.

 

§ 10 Stornierung durch Sie

(1) Soweit Sie den Vertrag aus einem Grund aufheben möchten, den wir nicht zu vertreten haben und der nicht auf Höherer Gewalt beruht („Stornierung“), so ist dies mit Rücksprache mit uns grundsätzlich möglich; wir dürfen die Aufhebung nicht wider Treu und Glauben verweigern. In dem Fall einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages können wir angesichts der Tatsache, dass wir erfahrungsgemäß bei kurzfristiger Absage keine Möglichkeit mehr haben, die freien Plätze anderweitig zu vergeben und wir ggf. selbst unsere Beauftragten oder Referenten nicht mehr kostenfrei stornieren können, Kosten und Gebühren usw. nach folgender Maßgabe geltend machen, soweit wir mit Ihnen nichts anderes vereinbaren.

(2) Wir können wahlweise die konkret vereinbarten Kosten abzüglich ersparter Aufwendungen geltend machen oder unsere Kosten und unseren entgangenen Gewinn mit einer Pauschale abrechnen. In diesem Fall gelten dann folgende Pauschalen:

  • 5 Tage ab dem Buchungsdatum: 100% der Gebühr
  • bis 3 Tage vor Beginn des kostenpflichten Services: 75% % der Gebühr.
  • Danach 100 % der Gebühr.

(3) Sie können bei Stornierung zur Vermeidung von Stornierungskosten einen Ersatzteilnehmer stellen, soweit dieser die Zulassungskriterien erfüllt und von uns bestätigt wird und die Veranstaltung noch nicht begonnen hat.

 

§ 11 Datenschutz

Wir verweisen auf unsere Datenschutzhinweise, die Sie im Zusammenhang mit der Anmeldung einsehen und auch jederzeit bei uns anfordern können.

 

§ 12 Unsere Haftung

(1) Gesetzlich zwingende Haftung: Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 betreffen nicht Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

(2) Erstreckung dieser Klausel auf Beschäftigte, Organe, Erfüllungsgehilfen u.a.:

Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern.

 

§ 13 Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Gerichtsstand: Als Gerichtsstand wird unser Geschäftssitz vereinbart, wenn Sie Kaufmann sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben. Wir sind dann aber auch berechtigt, in diesem Fall an Ihrem Geschäftssitz zu klagen.

(2) Rechtswahl:

  • wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind, gilt: Es gilt deutsches Recht.
  • wenn Sie Verbraucher (§ 13 BGB) sind, gilt: Für diese AGB und dieVertragsbeziehung mit Ihnen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss materiellen EU-Rechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl bleiben jedoch unberührt. Insbesondere gilt aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 593/2008, (so genannte „Rom-I-Verordnung“) in deren räumlichem Anwendungsbereich: Soweit das Recht des Staates, in dem Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (nachstehend „Wohnsitzrecht“), Bestimmungen zu Ihrem Schutz enthält, von denen nach dem Wohnsitzrecht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, gelten für Sie die (günstigeren) Bestimmungen Ihres Wohnsitzrechts. Sie genießen also trotz der Rechtswahl gemäß Satz 1 stets den Schutz der zwingenden Bestimmungen Ihres Wohnsitzrechts.

§ 1 Leistungen und Pflichten des Veranstalters / Anbieters eines kostenpflichten Service

(1) Der Veranstalter räumt dem Partner die individuell vereinbarten Werbemaßnahmen ein. Darin inbe­griffen sind alle Maßnahmen der Unternehmenskommunikation und Leistungen, die dem Partner in Zusammenhang mit der Veranstaltung gestattet und erbracht werden.

(2) Der Veranstalter kann mit anderen Partnern/Sponsoren auch aus derselben Branche Sponsorenverträge schließen oder deren Leistungen für die Veranstaltung / kostenpflichten Service in Anspruch nehmen bzw. beauftragen.

(3) Der Veranstalter überlässt dem Partner zeitnah nach der Veranstaltung eine Kurzinformation über die erbrachten Leistungen.

(4) Der Veranstalter kann Änderungen am Inhalt, Ort, Zeit und Ablauf der Veranstaltung / kostenpflichten Service vornehmen, soweit diese unwesentlich und für die Erreichung des Vertragszweckes für den Partner zumutbar sind.


§ 2 Leistungen und Pflichten des Partners

(1) Als Gegenleistung entrichtet der Partner an den Veranstalter / Anbieter des kostenpflichten Service den vereinbarten Pauschalbetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Zahlungstermine werden separat vereinbart, soweit nicht anders vereinbart, sind die Beträge vor der Veranstaltung zu entrichten.

(2) Der Partner beachtet im Übrigen die in diesem Vertrag geregelten Bestimmungen.

 

§ 3 Nutzung von Marken, Kennzeichen, Urheberrechten usw.

 

(1) Beide Vertragspartner sichern zu, dass der jeweils andere Vertragspartner Namen, Werke, Titel, Kennzeichen und Marken (im Weiteren nur noch: Kennzeichen) öffentlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung nutzen darf und dazu jeweils ein einfaches Nutzungsrecht erhält.

Beide Vertragspartner stellen sich gegenseitig zur Durchführung der Veranstaltung / des kostenpflichten Service und Umsetzung der Leistungen und Zuständigkeiten die für diesen Zweck notwendigen Rechte an den Kennzeichen kostenfrei zu Verfügung und stehen dafür ein, dass diese Rechte frei von Rechten Dritter sind.

Durch die vertragsgemäße Nutzung eines Kennzeichens erwirbt der nutzende Vertragspartner keine über diesen Vertrag weitergehenden Rechte daran.

Beide Vertragspartner verpflichten sich auch, die bestehende Kennzeichen nicht in anderen Ländern einzutragen oder eintragen zu lassen oder sonst zu verwenden oder verwenden zu lassen, um dort Rechte zu generieren

Beide Vertragspartner verpflichten sich, bereits bestehende Schutzrechte bzw. Kennzeichenrechte des jeweils anderen nicht anzugreifen oder angreifen zu lassen.

(2) Soweit die Vertragspartner künftig gemeinsam Rechte an einem Kennzeichen erwerben, gilt der vorstehende Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass beide Vertragspartner gleichberechtigt Rechteinhaber sind.

Beide Vertragspartner verpflichten sich auch, auch nach Vertragsschluss, die bestehenden Kennzeichen nicht in Deutschland und nicht in anderen Ländern einzutragen oder eintragen zu lassen oder sonst zu verwenden oder verwenden zu lassen, um dort Rechte zu generieren. Die Eintragung kann gemeinsam bzw. mittels separater Vereinbarung erfolgen.

(3) Soweit die Vertragspartner oder Rechteinhaber an ihren Kennzeichen aus rechtlicher Sicht oder aus Sicht der Unternehmens-C.I. bestimmte Anforderungen stellen, so ist dies dem anderen Vertragspartner im Vorfeld mitzuteilen.

(4) Die Verpfändung der Lizenzrechte in diesem Vertrag ist ausgeschlossen.

(5) Vom Vertragspartner erstellte Unterlagen, Graphiken, Daten verbleiben in seinem Eigentum, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.

(6) Freistellungsverpflichtung:

Der Partner ist verpflichtet, den Veranstalter von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte und Kosten freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die Inanspruchnahme auf einem Verstoß des Partners gegen eine der hier vereinbarten Regelungen, Vereinbarungen aus einem Einzelauftrag, aus einer späteren Vereinbarung, oder gegen eine gesetzliche oder sonstige Vorschrift oder einem sonst rechtswidrigen Verhalten beruht. Diese Freistellungsverpflichtung gilt im Rahmen der gesetzlichen Verjährung auch nach Vertragsende fort, wenn die Inanspruchnahme erst nach Vertragsende erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig durch Höhere Gewalt oder andere Ereignisse beendet wurde.

 

§ 4 Inhalte der Aktivitäten

 

(1) Beide Vertragspartner stehen dafür ein, dass eigene Handlungen/Aussagen

  • keine politischen, diskriminierenden, rassistischen, extremistischen oder sonst gegen die guten Sitten verstoßenden Äußerungen, Andeutungen oder Darstellungen enthalten;
  • keine Äußerungen, Andeutungen oder Darstellungen enthalten, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken;
  • keine Äußerungen, Andeutungen oder Darstellungen enthalten, die das positive Image des jeweils anderen Vertragspartners beeinträchtigen.

(2) Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich, sobald sie mit Handlungen, Maßnahmen, Marketingaktivitäten usw. des anderen nicht einverstanden sein sollten oder Verstöße fürchten.

(3) Die Vertragspartner legen jederzeit auf Wunsch ihre Planungen und Aktivtäten in Bezug auf die Vertragsdurchführung offen und unterstützen sich bei der Wahrung des positiven Images.

 

§ 5 Informationsaustausch

 

Im Falle eines Unfalls oder eines Schadensereignisses, das die Aufmerksamkeit der Presse erregt, sollen die Vertragspartner sich vor Äußerungen gegenüber der Presse abstimmen und zusammenarbeiten.

 

§ 6 Vertraulichkeit

 

(1) Die Vertragspartner vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus.

(2) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.

(3) Beide Vertragspartner verpflichten sich, über die Höhe der Zahlungen und den Inhalt dieses Vertrages Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch nach Vertragsende fort.

 

§ 7 Datenschutz

 

(1) Beschäftigte oder Subunternehmer des Partners: Nutzung der Daten / Weitergabe unserer Datenschutzinformationen:

Der Partner ist verpflichtet, die Datenschutzinformationen, die der Veranstalter / Anbieter des kostenpflichten Service als Vertragspartner mitteilt, auch an die von ihm zu benennenden verantwortlichen Personen und Ansprechpartner weiterzugeben, damit diese auch über die bei uns im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge und Datenschutzmaßnahmen informiert werden.

(2) Weitere datenschutzrechtlich relevante Vereinbarungen:

Soweit notwendig, werden die Vertragspartner auch noch nach Vertragsschluss entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarungen schließen, die auf der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beruhen (z.B. einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO).

 

§ 8 Haftung

 

(1) Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr dafür, dass beim Partner ein Werbeerfolg eintritt. Insbesondere gewährleistet der Veranstalter nicht, dass tatsächlich ausreichend Besucher die Veranstaltung aufsuchen.

(2) Beide Vertragspartner schließen jeweils ihre Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden, die er bei dem anderen Vertragspartner verursacht, aus. Nicht ausgeschlossen sind Ansprüche Dritter.

 

§ 9 Höhere Gewalt und (teilweise) Nichtdurchführung der Veranstaltung

 

(1) Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Ausfall, einem Abbruch oder einer Unterbrechung der unterstützten Veranstaltung führt, findet eine Rückabwicklung etwa bereits ausgetauschter Leistungen statt und verlieren beide Vertragspartner etwa noch bestehende offene Leistungsansprüche (Anspruch auf Zahlung, Anspruch auf Werbung bzw. Durchführung der Veranstaltung) gegen den anderen. Schadenersatzansprüche entstehen nicht.

Dies gilt dann nicht, wenn die bereits erbrachte Leistung des einen Vertragspartners ohne eine ausgleichende Leistung des anderen Vertragspartners zu einem unzumutbaren Nachteil des (bereits vor-) leistenden Vertragspartners oder zu einem wider Treu und Glauben bestehenden Vorteil beim anderen Vertragspartner führen würde (z.B. wenn der Veranstalter bereits Werbemaßnahmen zu Gunsten des Partners erbracht, der Partner aber noch keine Zahlungen geleistet hat; oder wenn der Partner bereits Zahlungen geleistet, der Veranstalter / Anbieter des kostenpflichten Service aber noch keinerlei Werbemaßnahmen eingeleitet hat). Insoweit gilt also als vereinbart, dass die in § 1 genannten Leistungen teilbar sind.

Für alle Formate gilt: Es wird für beide Parteien widerleglich vermutet, dass die 3 Leistungspakete vom Gesamtwert jeweils ausmachen: „Vor Event / kostenpflichten Service“ = 20 %, „Auf digitalem Event / kostenpflichten Service“ = 50 % und „Nach dem Event / kostenpflichten Service“ = 30 %. Diese Paketwerte, soweit die Vermutung nicht widerlegt wird, sind der Bewertung der teilbaren tatsächlich erbrachten Leistungen zugrunde zu legen.

(2) Behördliche, polizeiliche oder gerichtliche Einstellungs- oder Abbruchverfügungen entsprechen der Höheren Gewalt aus Absatz 1, soweit nicht ein Vertragspartner diese Verfügung schuldhaft verursacht hat.

(3) Es gilt als vereinbart, dass als Höhere Gewalt im Sinne des Absatz 1 auch die Empfehlung von staatlicher Seite (Bund, Land, Ministerien, Behörden) gilt, die Veranstaltung / kostenpflichten Service nicht durchzuführen (z.B. aufgrund einer pandemieartigen Ausbreitung eines Virus oder einer Terrorwarnung).

 

§ 10 Beendigung des Vertrages

 

(1) Dieser Vertrag betrifft nur die vertragsgegenständliche Veranstaltung / den kostenpflichten Service und endet, wenn die Veranstaltung / der kostenpflichte Service vollständig zwischen den Vertragspartnern abgewickelt ist. Das Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Vertrages ist, soweit hier nicht in Absatz 2 vereinbart, ausgeschlossen.

(2) Der Veranstalter / Anbieter des kostenpflichte Service kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die gegenständliche Veranstaltung / der kostenpflichten Service abgesagt wird oder nicht vom Veranstalter / Anbieter des kostenpflichten Service durchgeführt wird oder werden kann/darf. Auf ein Verschulden des Veranstalters / Anbieter des kostenpflichten Service kommt es nicht an.

(3) Hat kein Vertragspartner die Kündigung schuldhaft verursacht, gilt die Regelung zur Höheren Gewalt entsprechend. Hat ein Vertragspartner die Kündigung schuldhaft verursacht, verliert er seinen Leistungsanspruch gegen den anderen, bleibt aber selbst zur vereinbarten Leistung, für den kündigenden Vertragspartner wahlweise zum Schadenersatz statt der Leistung verpflichtet. Eine Kündigung nach Absatz 2 gilt als nicht schuldhaft verursacht, soweit die Kündigungsgründe veranstaltungsbezogen sind (mangelnde Berichtserstattung, Terminkollisionen, finanzielle Schwierigkeiten der Durchführung, und nicht Treu und Glauben widersprechen (z.B. um eine exklusive Partnerschaft parallel mit einem anderen Partner eingehen zu können).

(5) Beide Vertragspartner können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn

  • Der andere Vertragspartner gegen vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen verstößt und trotz Abmahnung sein rechtswidriges Verhalten nicht unverzüglich einstellt;
  • der andere Vertragspartner seine Geschäftstätigkeiten ganz oder in erheblichen Teil einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird;

(6) Folgen der Beendigung für die Rechte:

Beide Vertragspartner können auch nach Vertragsende damit werben, an den während der Vertragslaufzeit stattgefundenen Veranstaltungen / kostenpflichten Services als Partner beteiligt gewesen zu sein.

Beide Vertragspartner können auch nach Vertragsende die Rechte aus 3 weiter im Verhältnis zur Vertragsdauer, Bedeutung der Leistungen des nutzenden Vertragspartners an der Vertragsdurchführung und Grund für die Beendigung angemessenen Umfang nutzen. Er hat dafür einzustehen, dass die Rechte nicht insoweit geschäftsmäßig verwendet werden, dass der angesprochene Verkehrskreis glauben könnte, der nutzende Vertragspartner sei der oder der alleinige Rechteinhaber. Der andere Vertragspartner kann diese Nutzung aus wichtigem Grund untersagen, z.B., wenn der Vertrag vorzeitig wegen schuldhafter erheblicher Pflichtverletzung des nutzenden Vertragspartners beendet wurde.

Beide Vertragspartner gewähren dem jeweils anderen Vertragspartner für die nachvertragliche Öffentlichkeitsarbeit und Werbung das Recht, Namen, Bezeichnungen und Logo des jeweils anderen Vertragspartners in angemessenen Umfang und für den Zweck des Buchstaben bzw. b. zu nutzen. Mit Blick auf Zeitablauf wird vereinbart, dass im Zweifel in Anlehnung an § 23 Absatz 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes die Maßstäbe des „zeitgeschichtlichen Ereignisses“ gelten sollen, so dass die Intensität der Nutzung in dem Umfang zu reduzieren ist, wie auch das Interesse der Öffentlichkeit an den Veranstaltungen und der Veröffentlichungen dazu in den angesprochenen Verkehrskreisen nachlässt. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf den größeren Nutzungsumfang beruft.

 

§ 11 Sonstiges

 

(1) Abtretung:

Der Partner kann Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit nur mit vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters / Anbieters des kostenpflichten Service an Dritte abtreten.

(2) Gerichtsstand:

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Veranstalters / Anbieters des kostenpflichten Service. Er ist auch berechtigt, den Gerichtsstand am Geschäftssitz des Partners zu wählen.

(3) Rechtswahl:

Es gilt deutsches Recht.

(4) Sprache:

Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel stets die deutsche Version Vorrang.

(5) Geltungserhaltung:

Beide Vertragspartner sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaften Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Regelung und dem Vertragszweck entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

Als Gegenleistung entrichtet der Partner an den Veranstalter / Anbieter des kostenpflichten Service den vereinbarten Pauschalbetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Zahlungstermine werden separat vereinbart, soweit nicht anders vereinbart, sind die Beträge 5 Tage nach Rechnungsstellung zu entrichten. Ohne Begleichung der Rechnung ist ein Zutritt / Nutzung der Veranstaltung / des kostenpflichten Service nicht gestattet.